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§ 3 ZEIMV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.2011

Stammdaten

§ 3.

(1) Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute haben entsprechend derAnlage A3 Meldungen über die unternehmensbezogenen Stammdaten zu übermitteln. Mit Ausnahme des Mitarbeiterstandes, dessen Meldung zum Jahresultimo bis spätestens 31. Jänner des Folgejahres zu erfolgen hat, ist jede Veränderung der gemäß diesem Absatz zu übermittelnden Stammdaten unverzüglich zu melden.

(2) Nach Ablauf eines jeden Kalenderhalbjahres teilt die Oesterreichische Nationalbank jedem Zahlungsinstitut und jedem E-Geld-Institut den aktuellen Stand der bei ihr gespeicherten Stammdaten zu diesem Zahlungsinstitut oder E-Geld-Institut mit. Jedes Zahlungsinstitut und jedes E-Geld-Institut hat die Richtigkeit der gespeicherten Daten bis zum 25. Bankarbeitstag des Folgehalbjahres zu bestätigen.

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2018

Gesetzesnummer

20006508

Dokumentnummer

NOR40135181

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