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§ 6 BSpkV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Zuführung zum Fonds zur bauspartechnischen Absicherung

§ 6.

(1) Die Zuführung zum Fonds erfolgt am Ende eines jeden Geschäftsjahres, wobei zur Ermittlung des in § 8 Abs. 4 Bausparkassengesetz genannten Mehrertrages zunächst die bestehenden Überschüsse oder Unterdeckungen der Bauspareinlagen gegenüber den Bauspardarlehen an den durch die Allgemeinen Bedingungen für das Bauspargeschäft festgelegten Zuteilungsstichtagen heranzuziehen sind. Übersteigt die Summe der Überschüsse die der Unterdeckungen (Differenz), so ist der Mehrertrag nach folgender Formel zu berechnen:

(2) Der außerkollektive Zinssatz ist aus den Zinserträgen der Veranlagung in Zwischendarlehen (§ 8 Abs. 2 Bausparkassengesetz) und aus der Veranlagung nach § 8 Abs. 3 Bausparkassengesetz zu errechnen. Der kollektive Zinssatz entspricht dem für Bauspardarlehen geltenden Zinssatz.

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2022

Gesetzesnummer

20006506

Dokumentnummer

NOR40111268

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