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§ 7 BSpkV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Einsatz des Fonds zur bauspartechnischen Absicherung

§ 7.

(1) Die Mittel des Fonds sind zur Zinsstützung einzusetzen, wenn die Wartezeit für Bausparverträge nach dem NORMAL-Tarif ohne Zuführung außerkollektiver Mittel innerhalb von zwölf Monaten um mehr als ein halbes Jahr erhöht werden müsste.

(2) Soweit es zur Abwehr einer dringenden Gefahr für die Aufrechterhaltung der Zuteilungsfähigkeit geboten ist, können die Mittel des Fonds mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen auch dann eingesetzt werden, wenn die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht vorliegen.

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2022

Gesetzesnummer

20006506

Dokumentnummer

NOR40111269

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