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§ 6 BSpkV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.11.2024

Zuführung zum Fonds zur bauspartechnischen Absicherung

§ 6.

(1) Die Zuführung zum Fonds erfolgt am Ende eines jeden Geschäftsjahres, wobei zur Ermittlung des in § 8 Abs. 4 BSpG genannten Mehrertrages zunächst die bestehenden Überschüsse oder Unterdeckungen der Bauspareinlagen gegenüber den Bauspardarlehen an den durch die Allgemeinen Bedingungen für das Bauspargeschäft festgelegten Zuteilungsstichtagen heranzuziehen sind. Übersteigt die Summe der Überschüsse die der Unterdeckungen (Differenz), so ist der Mehrertrag nach folgender Formel zu berechnen:

(2) Der außerkollektive Zinssatz ist aus den Zinserträgen der Veranlagung in Zwischendarlehen (§ 8 Abs. 2 BSpG) und aus der Veranlagung nach § 8 Abs. 3 BSpG zu errechnen. Der kollektive Zinssatz entspricht dem für Bauspardarlehen geltenden Zinssatz.

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2024

Gesetzesnummer

20006506

Dokumentnummer

NOR40266318

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