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§ 5 Schiedsgerichtsordnung der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2009

Schiedsrichterkollegium

§ 5

(1) Das Schiedsrichterkollegium besteht aus 30 Schiedsrichtern.

(2) Die Aufnahme in das Schiedsrichterkollegium erfolg bei:

  1. 1. zwölf Schiedsrichtern mittels Wahl durch die Börsemitglieder;
  2. 2. zwölf Schiedsrichtern aus dem Kreis der Mitglieder der Börsekammer mittels Wahl durch die Börsekammer;
  3. 3. drei Schiedsrichtern mittels Bestellung durch die Landwirtschaftskammer Österreich („Listenrichter“);
  4. 4. drei Schiedsrichtern mittels Bestellung durch die Wirtschaftskammer Österreich („Listenrichter“).

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