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§ 26 Schiedsgerichtsordnung der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Bekanntmachungen

§ 26

Bekanntmachungen, die nach dieser Schiedsgerichtsordnung vorzunehmen sind, haben in den allgemein zugänglichen Eingangsräumlichkeiten und auf der Internetseite der Börse www.boersewien.at zu erfolgen.

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