Anlage
Gebührentarif
1. Klagegebühr
Die Klagegebühr beträgt 2,5% vom eingeklagten Betrag, mindestens jedoch 200 €. Die Klagegebühr ist von der klagenden Partei bei Überreichung der Klage zu erlegen.
Das Schiedsgericht kann die Klagegebühr herabsetzen, wenn
- –die Verhandlung im wesentlichen nur die Beurteilung der Ware (Klagsexpertise) betrifft oder–sich das Schiedsgericht für unzuständig erklärt oder–lediglich die Zahlung des Kaufpreises eingeklagt wird.
Das Schiedsgericht kann die Klagegebühr erhöhen bei Verfahren,
- –die einen besonderen Zeit- und Arbeitsaufwand erfordern, bis zum dreifachen der Klagegebühr;–in denen nur ein Teilbetrag oder eine Teilmenge des Gesamtstreitobjekts eingeklagt wird oder die als Musterfall zur Entscheidung anderer Streitigkeiten dienen, bis zum Zehnfachen.
2. Rücknahme der Klage
Wird das Sekretariat der Börse bis 10.00 Uhr vormittags des dem ersten Tagsatzungstermin vorangehenden Werktag von der außergerichtlichen Austragung der Streitsache in Kenntnis gesetzt, so wird dem Kläger die Hälfte der Klagegebühr rückerstattet.
3. Sonstige Gebühren und Zuschläge
Für Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder auf Fortsetzung einer Rechtssache nach ruhendem Verfahren sind vom Antragssteller ein Drittel der Klagegebühr zu entrichten.
Bei einer Nebenintervention ist vom Nebenintervenienten eine Gebühr von 25% der Klagegebühr, mindestens jedoch € 50,- zu entrichten.
Für jeden Streitgenossen ist Zuschlag von 10% der Klagegebühr zu entrichten.
Ist der Kläger zum Zeitpunkt der Klagseinbringung nicht Börsemitglied, so hat er – neben der Klagegebühr – zusätzlich eine Gebühr in der Höhe von 50% der Klagegebühr zu entrichten. Diese Gebühr ist nicht rückerstattbar und ist kein Bestandteil der Prozesskosten gemäß § 23.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)