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§ 9 TKZVO 2009

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.2.2011

Tätowierstempel

§ 9

(1) Bei Schweinen, die von Geburt an im selben Betrieb in Österreich gehalten und auf direktem Weg zur Schlachtung gebracht werden, darf die Kennzeichnung gemäß § 7 an Stelle der Ohrmarke mittels Tätowierstempel erfolgen.

(2) Schweine, die länger als 30 Tage in einem österreichischen Betrieb gehalten werden, sind vor der Verbringung zur Schlachtstätte mittels Tätowierstempel zu kennzeichnen, auch wenn sie bereits mittels Ohrmarke gekennzeichnet sind.

(3) Abweichend von Abs. 2 kann bei Verbringungen von Schweinen, die auf Grund ihrer starken Behaarung oder ihrer dunklen Pigmentierung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand mittels Tätowierstempel gekennzeichnet werden können, die Kennzeichnung dieser Schweine ausschließlich mit einer Ohrmarke gemäß § 22 durchgeführt werden, sofern

  1. 1. eine bescheidmäßige Ausnahmegenehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde für den betreffenden Betrieb vorliegt und
  2. 2. diese Schweine in der Schlachtstätte zeitlich oder räumlich getrennt von Schweinen anderer Betriebe geschlachtet werden und
  3. 3. diese Schweine auf Grund der beiderseitigen betrieblichen Aufzeichnungen eindeutig einem Herkunftsbetrieb zuzuordnen sind und damit im VIS gleich wie zusätzlich mit Tätowierstempel gekennzeichnete Schweine gemeldet werden.

(4) Bei Schweinen, die ihre Ohrmarke verloren haben, darf eine ausschließliche Kennzeichnung mittels Tätowierstempel nur dann erfolgen, wenn sie von jenem Betrieb, in welchem sie die Ohrmarke verloren haben und in dem sie aufgestallt sind, auf direktem Weg in eine Schlachtstätte verbracht werden.

(5) Die Tätowierung muss deutlich lesbar sein und mittels blauer, grüner oder schwarzer Tätowierfarbe, die der Richtlinie 94/36/EG über Farbstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (ABl. Nr. L 237 vom 10. September 1994, S. 13), entspricht, auf beiden Tierkörperhälften angebracht werden. Sie hat dem Muster inAnhang 2 zu dieser Verordnung zu entsprechen und nachstehende Angaben in folgender Reihenfolge zu enthalten:

  1. 1. die Aufschrift „AT“ für Österreich;
  2. 2. wahlweise den darauf folgenden numerischen Bundesländercode gemäß § 22 Abs. 3 Z 2;
  3. 3. die siebenstellige LFBIS-Nummer des Betriebes, in dem das Schwein länger als 30 Tage vor der beabsichtigten Schlachtung aufgestallt ist; und
  4. 4. zusätzlich dürfen Logos (Buchstaben, Sonderzeichen; allerdings keine arabischen Ziffern) im Anschluss an die LFBIS-Nummer angebracht werden.

(6) Der Tätowierstempel muss zweizeilig ausgeführt sein. Die erste Zeile hat die Aufschrift „AT“, wahlweise den Bundesländercode und den ersten Teil der LFBIS-Nummer (mindestens drei, aber höchstens vier Ziffern) zu enthalten. Diese Zeile muss zum Zeitpunkt der Stempelung mindestens eine Höhe von 10 mm aufweisen. Die zweite Zeile hat den zweiten Teil der LFBIS-Nummer und gegebenenfalls Logos zu enthalten. Die zweite Zeile muss zum Zeitpunkt der Stempelung mindestens eine Höhe von 20 mm aufweisen.

(7) Die Kennzeichnung mittels Tätowierstempel ist so früh wie möglich unter Bedachtnahme auf den Tierschutz und auf die gute Lesbarkeit, bei Mastschweinen spätestens jedoch 30 Tage vor der beabsichtigten Schlachtung vorzunehmen und entweder beidseitig im Schulterbereich oder beidseitig außen im Flankenbereich anzubringen. Eine Kennzeichnung mittels Tätowierstempel gemäß Abs. 5 binnen einer Frist von weniger als 30 Tagen vor der beabsichtigten Schlachtung ist bei Zuchtschweinen, Spanferkeln und Not- sowie Sonderschlachtungen zulässig. Werden solche Tiere zum Schlachthof verbracht, so muss allerdings die Tätowierung spätestens vor der Verladung zum Verbringen in die Schlachtstätte angebracht werden.

(8) An Stelle des Tätowierstempels darf bei der Kennzeichnung gemäß Abs. 1, 2 und 4 ein gleichwertiges anderes Kennzeichnungssystem (zum Beispiel mittels Tuschepistole) verwendet werden, wenn der Bundesminister für Gesundheit die Gleichwertigkeit des jeweiligen Systems durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ festgestellt hat. Auf eine solche Feststellung besteht kein Rechtsanspruch. Hierbei kann der Bundesminister auch Einschränkungen für die Anwendung des jeweiligen anderen Kennzeichnungssystems im Anwendungsbereich dieser Verordnung festlegen.

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