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§ 7 TKZVO 2009

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.9.2009

3. Abschnitt

Kennzeichnung und Verbringung von Schweinen Allgemeines zur Schweinekennzeichnung

§ 7

(1) Schweine sind auf Kosten des Tierhalters so früh wie möglich, jedenfalls aber vor dem erstmaligen Verlassen des Geburtsbetriebes oder auf behördliche Anordnung noch vor diesem Zeitpunkt mit einer Ohrmarke gemäß § 22 oder – in den Fällen des § 9 Abs. 1, 2 und 4 – einer Tätowierstempelung oder einem diesem gemäß § 9 Abs. 8 gleichwertigen System dauerhaft zu kennzeichnen. Die Ohrmarke ist in einer Position am Ohr anzubringen, dass sie aus der Entfernung gut sichtbar ist.

(2) Für die Durchführung der Kennzeichnung ist der jeweilige Tierhalter verantwortlich.

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