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§ 5 TKZVO 2009

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.9.2009

Jährliche VIS- Erhebungen

§ 5.

(1) Im Zuge von jährlichen VIS- Erhebungen haben Tierhalter von Schweinen, Schafen und Ziegen auf Anfrage des Betreibers des VIS Angaben zu den Stamm- und Betriebsdaten gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 und 2 TSG mitzuteilen. Hierfür hat der Betreiber des VIS diesen Tierhaltern das entsprechende Formular jährlich spätestens Mitte März zu übermitteln. Diese übermittelten Formulare sind von den Betriebsinhabern oder von dessen Beauftragten mit dem Stichtag 1. April vollständig und richtig ausgefüllt bis spätestens 15. April zurückzusenden.

(2) Alle Verantwortlichen für von dieser Verordnung erfasste Betriebe und Haltungen, die von der Agrarmarkt Austria (AMA) den „Mehrfachantrag Flächen“ zugesendet bekommen, müssen die Felder betreffend Tierhaltung ausfüllen. Die Meldepflicht gemäß Abs. 1 gilt als erfüllt, sofern die erfragten Angaben zu den Stamm- und Betriebsdaten im Sinne des § 8 Abs. 3 Z 1 und 2 TSG innerhalb der dafür vorgesehenen Frist im Rahmen des „Mehrfachantrages Flächen“ im Wege der örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer der AMA gemeldet werden. Die Daten dieser Betriebe und Haltungen sind von der AMA dem Betreiber des VIS zur Verfügung zu stellen. Jene Betriebe, die einen „Mehrfachantrag Flächen“ zugesandt bekommen, aber keinen Förderungsantrag stellen, müssen diese Daten ebenfalls innerhalb der im Rahmen des „Mehrfachantrag Flächen“ vorgesehenen Frist an den Betreiber des VIS – wahlweise im Wege der örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer“ – übermitteln.

(3) Einzelheiten der Abwicklung der Zurverfügungstellung von Daten gemäß Abs. 2 durch die Landwirtschaftskammern sind durch vertragliche Vereinbarung zwischen diesen und dem Betreiber des VIS zu regeln.

(4) Abs. 2 ist mit Abschluss vertraglicher Vereinbarungen gemäß Abs. 3 und Einrichtung der diesbezüglichen Meldemöglichkeiten anwendbar. Der Betreiber des VIS hat gegebenenfalls dem Bundesministerium für Gesundheit den Abschluss einer derartigen Vereinbarung unverzüglich mitzuteilen. Die Meldemöglichkeiten nach Abs. 2 sind sodann in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ bekannt zu machen. Vor diesem Zeitpunkt gilt ausschließlich Abs. 1.

(5) Jede natürliche oder juristische Person ist verpflichtet, vom Betreiber des VIS übermittelte Schreiben, das eine diesbezügliche Aufforderung enthält, schriftlich zu beantworten.

Schlagworte

Stammdaten

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2024

Gesetzesnummer

20006454

Dokumentnummer

NOR40110323

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