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§ 37 TKZVO 2009

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.9.2009

9. Abschnitt

Behördliche Kontrollen

§ 37

Die Tierhalter, sowie Händler, Betreiber von Schlachtstätten, Sammelstellen oder sonstigen Aufenthaltsorten sowie Stellen zum Inverkehrbringen von amtlichen Ohrmarken, Fesselbändern und Transpondern gemäß §§ 29 und 30 haben während der Betriebszeiten und bei Gefahr im Verzug auch außerhalb dieser Zeiten den behördlichen Kontrollorganen

  1. 1. Zutritt zu und Nachschau in den Betriebsräumlichkeiten zu ermöglichen und
  2. 2. die für die Kontrollen notwendigen Auskünfte zu erteilen und
  3. 3. die für die Kontrollen notwendigen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen und
  4. 4. die im Rahmen der behördlichen Überprüfungstätigkeit nötige Hilfe unentgeltlich zu leisten.

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