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§ 32 TKZVO 2009

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.9.2009

Duplikat des Identifizierungsdokuments

§ 32

(1) Im Falle der Ausstellung von Duplikaten des Identifizierungsdokumentes gemäß Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 sind von den ausstellenden Stellen die betroffenen Equiden als nicht zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt einzustufen.

(2) Abweichend von Abs. 1 kann die ausstellende Stelle den betroffenen Equiden als zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt einstufen, wenn

  1. 1. der Tierhalter eine Bescheinigung der für den Standort des Tieres örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde vorlegt, wonach diese in Anwendung der Bestimmungen des Art. 16 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 den Status des Equiden als zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt beschließt, und
  2. 2. das Duplikat des Identifizierungsdokumentes von der ausstellenden Stelle der Bezirksverwaltungsbehörde direkt und nachweislich übermittelt wird.

(3) Beim Ausstellen der Bescheinigung gemäß Abs. 2 Z 1 sind die Bestimmungen der Art. 3, 4 und 5 der Richtlinie 96/93/EG einzuhalten. Diese darf nur durch den Bescheinigungsbefugten ausgestellt werden, wenn die Erfordernisse des Art. 16 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 erfüllt sind. Die Bescheinigung hat aus einem einzelnen Blatt zu bestehen und hat mit einer laufenden Nummer versehen zu sein. Der Bescheinigungsbefugte darf eine Bescheinigung nur ausstellen, wenn ihm nach gründlicher Überprüfung keine Umstände zur Kenntnis gelangen, die auf eine Nichteinhaltung der Anforderungen gemäß Art. 16 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 in Bezug auf den Status des Equiden als zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt zur Kenntnis gelangen.

(4) Die Eintragungen gemäß Art. 16 Abs. 2 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde vorzunehmen.

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