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§ 12 TKZVO 2009

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.7.2015

4. Abschnitt

Kennzeichnung und Verbringung von Schafen und Ziegen Allgemeines

§ 12

(1) Schafe und Ziegen, die nach dem 9. Juli 2005 geboren wurden, sind auf Kosten des Tierhalters innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Geburtsdatum, jedenfalls aber vor dem erstmaligen Verlassen des Geburtsbetriebes oder anlässlich einer untersuchungspflichtigen Schlachtung oder auf behördliche Anordnung noch vor diesem Zeitpunkt,

  1. 1. mit zwei Ohrmarken gemäß § 25 oder
  2. 2. mit einer Ohrmarke gemäß § 25 und einem Fesselband gemäß § 25 oder
  3. 3. mit einer Ohrmarke gemäß § 25 und einem amtlichen elektronischen Kennzeichen gemäß § 15 oder
  4. 4. mit einem amtlichen elektronischen Kennzeichen in Form eines Bolus und einem Fesselband gemäß § 25 oder
  5. 5. mit einem amtlichen elektronischen Kennzeichen in Form einer Ohrmarke und einem Fesselband gemäß § 25

    gemäß dieser Verordnung dauerhaft zu kennzeichnen, wobei beide Kennzeichen denselben Code zu tragen haben.

(2) Für die Durchführung der Kennzeichnung ist der jeweilige Tierhalter verantwortlich.

(3) Der Tierhalter hat für die Kennzeichnung gemäß Abs. 1 nur solche Ohrmarken, Fesselbänder und Transponder zu verwenden, die über eine gemäß § 30 zugelassene Stelle bezogen wurden.

(4) Bezogene Ohrmarken, Fesselbänder und Transponder dürfen ausschließlich in dem Betrieb zur Kennzeichnung verwendet werden, für den sie von der zugelassenen Stelle abgegeben wurden. Nicht mehr benötigte Ohrmarken, Fesselbänder oder Transponder sind vom Tierhalter an die Ohrmarkenvergabestelle zurückzugeben und von dieser unschädlich zu vernichten.

(5) Verwendete Fesselbänder und Transponder sind vom Verfügungsberechtigten nach dem Tod bzw. der Schlachtung des damit gekennzeichneten Tieres unschädlich zu vernichten.

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