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§ 13 TKZVO 2009

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.9.2009

Kennzeichnung von Schafen und Ziegen mit Ohrmarken und Stallmarken

§ 13

(1) Die Ohrmarken sind in einer Position am Ohr anzubringen, dass sie aus der Entfernung gut sichtbar sind. Die Ohrmarken gemäß § 25 sowie die amtlichen elektronischen Ohrmarken gemäß § 27 sind auf der dem Ohransatz zugeordneten Ohrhälfte anzubringen.

(2) Es steht dem Tierhalter frei, zusätzlich zur amtlichen Ohrmarke gemäß Abs. 1 eine Stallmarke anzubringen. Ist diese eine Ohrmarke, so ist sie entweder als Beilagscheibe zur amtlichen Ohrmarke gemäß Abs. 1 oder auf der Hälfte des Ohres, die der Ohrspitze zugeordnet ist, anzubringen und beim Ersetzen ist die neue Stallmarke in das schon vorhandene, noch nutzbare Loch einzuziehen.

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