Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Vereinbarung bedeuten die Begriffe:
- 1. geeignete institutionelle Kinderbetreuungseinrichtungen:
- Öffentliche und private Kindergärten sowie alterserweiterte oder altersgemischte Gruppen, die über die erforderlichen landesgesetzlichen Bewilligungen oder über eine erfolgte Anzeige der Betriebsaufnahme bzw. deren Nichtuntersagung verfügen sowie die Übungskindergärten an Bildungsanstalten und weitere Kinderbetreuungseinrichtungen (auch Betriebskindergärten), die nach dem zusätzlichen integrierten Modul für 5-Jährige gemäß Artikel 2 Abs. 5 arbeiten.
- 2. Erhalter einer institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung:
- Gebietskörperschaften, natürliche oder juristische Personen, die für die Bereitstellung und Vorsorge für die räumlichen, sachlichen und personellen Erfordernisse zum Betrieb einer Kinderbetreuungseinrichtung verantwortlich sind
- 3. Kindergartenjahr: Dieses entspricht dem Unterrichtsjahr im Sinne des § 8 Abs. 1 Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77/1985.
- 4. Halbtägig verpflichtender Besuch:
- Vom Kindergartenerhalter festgelegter Zeitraum im Ausmaß von mindestens 16 bis 20 Stunden an mindestens vier Tagen pro Woche, in dem jedenfalls durch strukturiertes pädagogisches Handeln die Bildungsaufgaben gemäß Artikel 2 verfolgt werden.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2020
Gesetzesnummer
20006448
Dokumentnummer
NOR40110197
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