vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 2 Einführung der halbtägig kostenlosen u. verpflichtenden frühen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen (Bund – Länder)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2009

Artikel 2

Bildungsaufgaben

(1) Die institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen haben die Aufgabe, durch altersgemäße Erziehung und Bildung die körperliche, seelische, geistige, sittliche und soziale Entwicklung im besonderen Maße zu fördern und nach erprobten Methoden der Kleinkindpädagogik die Erreichung der Schulfähigkeit zu unterstützen.

(2) Im Rahmen der Persönlichkeitsbildung ist jedes einzelne Kind als eigene Persönlichkeit in seiner Ganzheit anzunehmen, zu stärken und auf die Schule vorzubereiten. Seine Rechte, Würde, Freude und Neugierde sind zu achten und zu fördern.

(3) Lernen hat unter Berücksichtigung der frühkindlichen Lernformen in einer für das Kind ganzheitlichen und spielerischen Form unter Vermeidung von starren Zeitstrukturen und schulartigen Unterrichtseinheiten zu erfolgen.

(4) Der zwischen den Vertragspartnern einvernehmlich erarbeitete Bildungsplan im Sinne des Artikels 3 Abs. 5 der „Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über den Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots und über die Einführung der verpflichtenden frühen sprachlichen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen sowie Schaffung eines bundesweiten vorschulischen Bildungsplanes“, BGBl. II Nr. 478/2008, ist einzuhalten.

(5) Die Vertragspartner werden einvernehmlich aufbauend auf dem unter Abs. 4 genannten Bildungsplan ein zusätzliches integriertes Modul für 5-Jährige bis Juni 2010 erarbeiten das unter anderem auch die Stärkung der grundlegenden Kompetenzen des Kindes enthält. Es sind dabei insbesondere die Unterstützung der Schulreife und der Übergang zur Volksschule zu beachten. Die Kosten dafür trägt der Bund.

(6) Für die häusliche Betreuung sowie die Betreuung durch eine Tagesmutter/einen Tagesvater gemäß Artikel 4 Abs. 2, wird im Einvernehmen mit den Ländern in Zusammenarbeit mit dem Charlotte-Bühler-Institut bis Juni 2010 ein Leitfaden entwickelt, an den sich diese Betreuerinnen und Betreuer halten müssen. Die Kosten dafür trägt der Bund.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2020

Gesetzesnummer

20006448

Dokumentnummer

NOR40110196

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)