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Artikel 1 Einführung der halbtägig kostenlosen u. verpflichtenden frühen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen (Bund – Länder)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2009

Artikel 1

Zielsetzung

(1) Um allen Kindern beste Bildungsmöglichkeiten und Startchancen in das spätere Berufsleben unabhängig von ihrer sozioökonomischen Herkunft zu bieten, sollen Kinder im letzten Jahr vor Schulpflicht zum Besuch von geeigneten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen im Ausmaß von mindestens 16 bis 20 Stunden an mindestens vier Tagen pro Woche verpflichtet werden.

(2) Der halbtägige Besuch im Ausmaß von 20 Stunden pro Woche in den geeigneten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen im letzten Jahr vor der Schulpflicht soll kostenlos sein, damit Familien weiter entlastet werden.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2020

Gesetzesnummer

20006448

Dokumentnummer

NOR40110195

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