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Artikel 10 Einführung der halbtägig kostenlosen u. verpflichtenden frühen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen (Bund – Länder)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2009

Artikel 10

Anpassung von Gesetzen

(1) Die zur Durchführung des Artikels 5 gegebenenfalls notwendigen Regelungen auf Landesebene sind bis längstens 1. September 2009, die zur Umsetzung des Artikels 4 soweit erforderlich notwendigen landesgesetzlichen Regelungen sind bis längstens 1. September 2010 in Kraft zu setzen.

(2) Die Länder werden die in den landesgesetzlichen Regelungen vorgesehene Maximalanzahl an Kindern in den Gruppen der institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen nicht erhöhen und die Mindestanzahl an Betreuungspersonen für die Gruppen in den institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen nicht reduzieren. In begründeten Ausnahmefällen kann vorübergehend die Gruppengröße um ein bis zwei Kinder überschritten werden.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2020

Gesetzesnummer

20006448

Dokumentnummer

NOR40110204

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