Spezielle Medienwerke
§ 12
Von den folgenden unter § 50 Z 4 MedienG fallenden Medienwerken ist für den Fall, dass sie in Form sonstiger Medienwerke angeboten werden, der Österreichischen Nationalbibliothek jeweils ein Stück abzuliefern:
- 1. Schülerzeitungen;
- 2. Kursbücher und Fahrpläne, ausgenommen solche, die vorwiegend innerbetrieblichen Zwecken dienen;
- 3. Medienwerke, die im kulturellen, wissenschaftlichen und religiösen Leben oder im Vereinsleben als Hilfsmittel dienen;
- 4. Werbematerialien, Preisinformationen und Auktionskataloge, die den Buch-, Kunst-, Landkarten-, Musikalien-, Antiquitäten- und Briefmarkenhandel, den Handel mit Ton- und Bildträgern oder den Tourismus betreffen;
- 5. Medienwerke, die im Rahmen der Tätigkeit eines Amtes oder einer Interessensvertretung oder bei einer vergleichbaren Betätigung als Hilfsmittel dienen, sofern sie nicht ausdrücklich als zum inneren Dienstgebrauch bestimmt gekennzeichnet sind.
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