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§ 8 Unternehmensdemografiestatistik-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.8.2009

Erhebungsunterlagen

§ 8

Für Befragungen hat die Bundesanstalt die Erhebungsformulare einheitlich für das Bundesgebiet aufzulegen und für ihre kostenlose Zustellung an jene statistischen Einheiten zu sorgen, für die Auskunftspflicht besteht. Dabei sind Angaben über die Möglichkeit der elektronischen Beantwortung mittels Internet beizulegen.

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