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§ 37 SchiffAV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2009

Sicherung gegen unbeabsichtigtes Bewegen

§ 37

Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass vor Überführungsfahrten schwimmender Geräte bewegliche Teile der Hebezeuge, Fördergeräte und Arbeitsmaschinen gegen Verrutschen, Verschieben und Losschlagen gesichert sind.

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