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§ 31 SchiffAV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2009

Schüttklappen und Förderbänder

§ 31

(1) Schüttklappen (Rutschen) und Förderbänder müssen so beschaffen oder geführt sein, dass Arbeitnehmer durch herab fallendes Fördergut nicht verletzt werden können.

(2) Höhenverstellbare Schüttklappen (Rutschen) und Förderbänder müssen Einrichtungen zum Heben und Senken sowie Auffangvorrichtungen haben.

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