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§ 30 SchiffAV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2009

Warneinrichtung

§ 30

Auslegerkrane auf schwimmenden Geräten müssen mit einer Warneinrichtung ausgestattet sein, die dem Kranführer (Bedienungspersonal) ein Überschreiten des zulässigen Neigungswinkels anzeigt.

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