vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 29 SchiffAV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2009

Sicherheitsabstand

§ 29

Zwischen den äußersten bewegten Teilen dreh- und fahrbarer Hebezeuge, Fördergeräte und Arbeitsmaschinen und den Kanten der Decks, den Aufbauten, Aufstiegen, Lukensüllen, Pollern, Geländern, Winden und ähnlichen Einrichtungen muss allseitig ein Sicherheitsabstand von mindestens 0,5 m vorhanden sein.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)