§ 4.
Wein mit der Bezeichnung „Leithaberg-DAC“ darf lediglich mit einer staatlichen Prüfnummer für „Leithaberg-DAC“ transportiert werden. Das gleiche gilt für sämtliche Verschnittanteile eines Weines mit der Bezeichnung „Leithaberg-DAC“, der durch Verschneiden mehrerer Teilmengen hergestellt wird.
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2023
Gesetzesnummer
20006414
Dokumentnummer
NOR40253616
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