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§ 2 Dienstausweise – BMASK

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.7.2009

Dienstausweis

§ 2

(1) Aktiven Bediensteten ist zum Nachweis ihrer dienstlichen Verwendung nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ein Dienstausweis auszustellen, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Dienstausweis ist eine beidseitig bedruckte Kunststoffkarte, die auf der Vorderseite die Merkmale eines Dienstabzeichens enthält.

(2) Die Dienstausweise sind geeignet, mit der Funktion einer Bürgerkarte gemäß § 2 Z 10 E‑Government-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004 ausgestattet zu werden.

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