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§ 1 Dienstausweise – BMASK

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.7.2009

Anwendungsbereich

§ 1

(1) Diese Verordnung ist auf alle Bediensteten des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, die der Zentralleitung, einem Arbeitsinspektorat oder dem Bundessozialamt angehören, anzuwenden.

(2) Bedienstete im Sinne dieser Verordnung sind Beamte und Beamtinnen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und Bedienstete nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948.

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