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§ 48c KEM-V 2009

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.10.2016

Nummernzuteilung

§ 48c

(1) Antragsberechtigt sind Nutzer einer Rufnummer für Dienste mit geregelter Entgeltobergrenze mit den Bereichskennzahlen 800, 810, 820 oder 821, die gemäß § 15 vom jeweiligen Kommunikationsnetzbetreiber bei der RTR-GmbH angezeigt wurden.

(2) Antragsberechtigten ist eine öffentliche Kurzrufnummer mit Stern zuzuteilen, wenn

  1. 1. diese ein entsprechendes Konzept zur Erreichung des Gesprächsvolumens gemäß § 48a vorlegen,
  2. 2. diesen innerhalb der letzten sechs Monate das Nutzungsrecht an der beantragten öffentlichen Kurzrufnummer mit Stern nicht wegen Nichteinhaltung des Verwendungszweckes gemäß § 48a widerrufen wurde und
  3. 3. diesen die beantragte öffentliche Kurzrufnummer mit Stern innerhalb der letzten zwei Jahre nicht mehr als einmal zugeteilt wurde.

(3) Antragsberechtigten ist maximal eine öffentliche Kurzrufnummer mit Stern zuzuteilen. In begründeten Fällen können bis zu drei öffentliche Kurzrufnummern mit Stern zugeteilt werden. Jeweils eine weitere öffentliche Kurzrufnummer mit Stern darf nur dann an einen Antragsteller zugeteilt werden, wenn dieser mit jeder der bisher zugeteilten öffentlichen Kurzrufnummern mit Stern ein Gesprächsvolumen von 1.000 Gesprächsminuten im Monat nachweisen kann.

(4) Betreiberkennzahlen für öffentliche Kurzrufnummern mit Stern sind immer drei- bis fünfstellig zuzuteilen.

(5) Betreiberkennzahlen, die mit der Ziffer 1 beginnen, dürfen nicht zugeteilt werden.

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