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§ 48a KEM-V 2009

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.10.2016

Öffentliche Kurzrufnummern mit Stern

Verwendungszweck

§ 48a

Eine öffentliche Kurzrufnummer mit Stern dient der vereinfachten Wahl von tariffreien Diensten mit einem Gesprächsvolumen von mindestens 500 Gesprächsminuten im Monat bei Sprachdiensten, betrachtet im Jahresdurchschnitt.

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