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§ 46 KEM-V 2009

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.7.2009

Verhaltensvorschriften

§ 46

(1) Eine zugeteilte öffentliche Kurzrufnummer für Telefonauskunftsdienste muss jedenfalls ohne Folgeziffern erreichbar sein.

(2) Es dürfen nur Anfragen bearbeitet werden, die ausschließlich durch die Zuhilfenahme der unter § 43 Abs. 2 angeführten statischen Daten beantwortet werden können.

(3) Unter einer von allenfalls zwei zugeteilten Rufnummern für einen Telefonauskunftsdienst müssen jedenfalls die Daten sämtlicher Teilnehmer von im Bundesgebiet betriebenen öffentlichen Telefondiensten, die einer Beauskunftung ihrer Daten zugestimmt haben, im Sinne des § 43 Abs. 2 beauskunftet werden.

(4) Weitervermittlung ist grundsätzlich zulässig.

(5) Weitervermittlung zu Diensten in den Bereichen 930, 931 und 939 ist verboten.

(6) Bei Weitervermittlung ist dem Rufenden grundsätzlich die nachgefragte Rufnummer, die auch ohne Nutzung des Auskunftsdienstes erreichbar ist, mitzuteilen. Sofern der Rufende unaufgefordert auf die Nennung der Rufnummer verzichtet, kann auch unmittelbar weiterverbunden werden.

(7) Der Betreiber eines Telefonauskunftsdienstes hat den Betrieb 24 Stunden täglich sicherzustellen und so auszustatten, dass für Rufende bei Entgegennahme des Rufes keine unangemessenen Wartezeiten auftreten.

(8) Im Zugangskennzahlbereich 118 ist die Realisierung von Dial-Up-Zugängen mittels eines Dialer-Programmes verboten.

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