vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 40 KEM-V 2009

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.7.2009

Nummernzuteilung

§ 40

(1) Antragsberechtigt sind Kommunikationsdienstebetreiber, die bei der Antragstellung eine geplante Nutzung gemäß § 38 glaubhaft machen.

(2) Antragsberechtigten ist auf Antrag maximal eine Betreiberkennzahl zuzuteilen.

(3) Betreiberkennzahlen im Zugangskennzahlbereich 111 für Telefonstörungsannahmestellen sind aus dem Bereich 20 bis 69 zweistellig und aus dem Bereich 700 bis 899 dreistellig zuzuteilen.

(4) Die Betreiberkennzahl 1 darf von Kommunikationsdienstebetreibern ohne explizite Zuteilung durch die RTR-GmbH im zugeordneten Kommunikationsnetz im Sinne des § 38 genutzt werden.

(5) Betreiberkennzahlen aus dem Bereich 700 bis 799 dürfen erst zugeteilt werden, wenn weniger als 45 Betreiberkennzahlen aus den Bereichen 20 bis 69 und 800 bis 899 für eine Zuteilung zur Verfügung stehen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)