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§ 38 KEM-V 2009

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.7.2009

Öffentliche Kurzrufnummern für Telefonstörungsannahmestellen – 111

Verwendungszweck

§ 38

(1) Eine öffentliche Kurzrufnummer für Telefonstörungsannahmestellen dient der Adressierung von Diensten gemäß Abs. 2.

(2) Eine Telefonstörungsannahmestelle dient Teilnehmern eines Kommunikationsdienstebetreibers dazu, im Falle eines technischen Gebrechens in Zusammenhang mit der Nutzung des vom Kommunikationsdienstebetreiber angebotenen Telefondienstes, die aufgetretene Störung zu melden und damit eine Behebung in die Wege zu leiten.

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