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§ 30 KEM-V 2009

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.7.2009

Nummernstruktur

§ 30

Eine öffentliche Kurzrufnummer für harmonisierte Dienste von sozialem Wert besteht aus der dreistelligen Zugangskennzahl 116 und einer dreistelligen Betreiberkennzahl. Folgeziffern hinter der Betreiberkennzahl sind nicht zulässig.

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