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§ 126 KEM-V 2009

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.10.2017

6. Abschnitt:

Übergangsbestimmungen/Sonstiges Übergangsbestimmungen

§ 126.

(1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehende Zuteilungen von Kommunikationsparametern, die in dieser Verordnung geregelt werden, bleiben nach Maßgabe von § 127 aufrecht. Der Umfang der betreffenden Nutzungsrechte wird durch die Vorschriften dieser Verordnung bestimmt.

(2) Bereits vor dem 12.05.2004 im Rahmen der Nummerierungsverordnung BGBl. II Nr. 416/1997 (NVO) realisierte Nutzungen von geografischen Rufnummern mit einer über § 50 Abs. 3 und 4 hinausgehenden Teilnehmernummernlänge bleiben von dieser Bestimmung unberührt.

(3) Bereits vor dem 12.05.2004 im Rahmen der NVO realisierte Nutzungen fünf- oder sechsstelliger mobiler Rufnummern sind betreffend die minimale Rufnummernlänge von der Bestimmung des § 61 Abs. 1 ausgenommen. Solche Rufnummern sind der RTR-GmbH umgehend vom nutzenden Kommunikationsdienstebetreiber anzuzeigen.

(4) Alle vor 01.01.2002 vom Kommunikationsdienstebetreiber zugewiesenen und von Teilnehmern genutzte geografische Rufnummern mit einer die Bestimmungen des § 50 Abs. 3 und 4 unterschreitenden Teilnehmernummernlänge bleiben von dieser Bestimmung unberührt.

(5) Für geografische Rufnummern beginnend mit der in Linz zusätzlich zur Ortsnetzkennzahl 732 verwendeten Ziffernfolge 70 findet die Bestimmung des § 4 Abs. 4 zweiter Satz keine Anwendung.

(6) Bereits vor dem 12.05.2004 gemäß § 60 Z 1 genutzte mobile Rufnummern, die gegebenenfalls in den Rufnummernblöcken gemäß § 61 Abs. 3 liegen, sind von der Bestimmung dieses Absatzes hinsichtlich der ausschließlich zulässigen Verwendung für betreiberbezogene Dienste ausgenommen. Solche Rufnummern sind der RTR-GmbH umgehend vom nutzenden Kommunikationsdienstebetreiber anzuzeigen.

(7) Bereits vor dem 12.05.2004 im Rahmen der zugrunde liegenden Zuteilungsbescheide realisierte Nutzungen einer Bereichskennzahl für private Netze, welche die Vorgaben des § 56 Abs. 1 betreffend die minimale Teilnehmernummernlänge nicht erfüllen, sind von dieser Bestimmung ausgenommen.

(8) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits realisierte Weitervermittlungen im Rahmen eines Telefonauskunftsdienstes, bei denen entgegen der Bestimmung des § 121 Abs. 4 die Information über das zur Anwendung kommende Entgelt nicht unmittelbar vor der Weitervermittlung mitgeteilt wird, dürfen noch bis 07.01.2010 bestehen bleiben.

(9) Bis zum 1. Mai 2015 kann zusätzlich zu der in § 94 Abs. 3b festgelegten maximalen Anzahl an Betreiberkennzahlen jeweils eine weitere Betreiberkennzahl in den Bereichen 96 und 97 auf begründeten Antrag zugeteilt werden. Die Zuteilung ist bis längstens 31. Dezember 2016 zu befristen.

(10) Für bereits vor dem 21.10.2016 erfolgte Zuteilungen von Rufnummernblöcken in den in § 50 Abs. 4 genannten Ortsnetzen mit mehr als 100 Rufnummern ist die Bestimmung des § 15 Abs. 4 ab 1. Mai 2020 auf die in diesen Rufnummernblöcken enthaltenen dekadischen Blöcke zu je 100 Rufnummern anzuwenden.

(11) Für bereits vor dem 21.10.2016 zugeteilte Rufnummern ist § 15 Abs. 2 letzter Satz in der Fassung BGBl. II Nr. 285/2016 erst ab 21.10.2017 anzuwenden.

(12) Von den Bestimmungen der §§ 59a und 74a sind Tarifmodelle, die vor dem 1. Jänner 2013 erstmalig angewendet wurden, bis zum 1. April 2018 ausgenommen.

(13) Von der Bestimmung des § 61 Abs. 4 sind Rufnummern, die vor dem 1. Jänner 2018 an Teilnehmer zugewiesen wurden, ausgenommen.

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2017

Gesetzesnummer

20006383

Dokumentnummer

NOR40198630

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