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§ 74a KEM-V 2009

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2017

Entgeltbestimmung

§ 74a.

(1) Sprach- und Nachrichtendienste im Bereich für standortunabhängige Rufnummern müssen tariflich und abrechnungstechnisch gleich behandelt werden wie Dienste zu geografischen oder mobilen Rufnummern.

(2) Niedrigere Entgelte für Sprach- und Nachrichtendienste im Bereich für standortunabhängige Rufnummern im Rahmen von zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits bestehenden Verträgen dürfen beibehalten werden.

(3) Kommen unterschiedliche Entgelte zu geografischen und mobilen Rufnummern zur Anwendung, obliegt es dem Betreiber, festzulegen, an welchen Rufnummernbereich die Entgelte gebunden werden.

Schlagworte

Sprachdienst

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2017

Gesetzesnummer

20006383

Dokumentnummer

NOR40198632

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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