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§ 125 KEM-V 2009

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.7.2009

Nachweis über die Einhaltung der Bestimmungen für Nachrichtendienste

§ 125

(1) Im Falle eines zulässigen Einspruches gegen die Verrechnung eines Nachrichtendienstes hat der Kommunikationsdienstebetreiber, der dem Teilnehmer den Dienst in Rechnung stellt, nach Erhalt des Nachweises gemäß Abs. 3 vom Plattformbetreiber dem Teilnehmer gegenüber schriftlich die Einhaltung der Bestimmungen für Nachrichtendienste nachzuweisen.

(2) Der Plattformbetreiber hat den Nachweis gemäß Abs. 3 binnen angemessener Frist, längstens binnen zwei Wochen ab Anfrage durch den Kommunikationsdienstebetreiber, an diesen zu übermitteln.

(3) Der Nachweis hat jedenfalls folgende Informationen zu umfassen:

  1. 1. Den Zeitpunkt und Inhalt der Entgeltinformation vor Inanspruchnahme des Dienstes gemäß § 123 Abs. 1,
  2. 2. den Zeitpunkt und Inhalt der Informationen gemäß § 123 Abs. 2 Z 1,
  3. 3. den Zeitpunkt und Inhalt der gegebenenfalls gesendeten Bestätigungen des Nutzers gemäß § 123 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 sowie
  4. 4. den Zeitpunkt und Inhalt einer vom Nutzer gegebenenfalls gesendeten Nachricht gemäß § 124 Abs. 2.

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