Artikel 5
Vorherige Mitteilung des tatsächlichen Beginns der Verbringung |
Bei Abfallverbringungen in den Fällen des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe b und c sowie im Fall des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe a, soweit zugleich ein Fall des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe b oder c vorliegt, ist eine vorherige Mitteilung des tatsächlichen Beginns der Verbringung nach Artikel 16 Buchstabe b der Verordnung nicht erforderlich.
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2018
Gesetzesnummer
20006379
Dokumentnummer
NOR40108174
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