Artikel 18
Änderung und Ergänzung |
Dieses Abkommen kann im gegenseitigen Einvernehmen durch schriftliche Vereinbarung auf diplomatischem Wege geändert oder ergänzt werden.
Geschehen zu Wien, am 20. Jänner 2009 in zwei Urschriften, jede in deutscher Sprache.
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2018
Gesetzesnummer
20006379
Dokumentnummer
NOR40108187
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