vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 4 Beschluss des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (2007/436/EG, Euratom)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2009

Artikel 4

(1) Es wird eine Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs vorgenommen.

Diese Korrektur wird wie folgt bestimmt:

  1. a)Es wird die sich im vorhergehenden Haushaltsjahr ergebende Differenz berechnet zwischen
  1. dem prozentualen Anteil des Vereinigten Königreichs an der Summe der nicht begrenzten MwSt.-Bemessungsgrundlagen und
  2. dem prozentualen Anteil des Vereinigten Königreichs an den aufteilbaren Gesamtausgaben.
  1. den Zahlungen, die durch die Einnahmen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b und c finanziert werden und die das Vereinigte Königreich hätte leisten müssen, wenn der einheitliche Satz auf die nicht begrenzten Bemessungsgrundlagen angewandt worden wäre, und
  2. den Zahlungen des Vereinigten Königreichs gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b und c.

Diese Kürzung erfolgt schrittweise nach folgendem Zeitplan:

Jahr der erstmaligen Erfassung der Korrektur für das Vereinigte Königreich

Prozentanteil der Erweiterungsausgaben (gemäß vorstehender Definition), die nicht in die Berechung der Korrektur der Haushaltsungleichgewichte für das Vereinigte Königreich einfließen

2009

20

2010

70

2011

100

  

(2) Im Zeitraum 2007–2013 darf der zusätzliche Beitrag des Vereinigten Königreichs, der sich aus der Kürzung der aufteilbaren Ausgaben gemäß Absatz 1 Buchstabe g ergibt, insgesamt 10,5 Mrd. EUR (zu Preisen von 2004) nicht übersteigen. Die Kommissionsdienststellen prüfen jedes Jahr, ob die kumulierte Anpassung der Korrektur für das Vereinigte Königreich diesen Betrag übersteigt. Für diese Berechnung werden die Beträge in jeweiligen Preisen anhand des jeweils jüngsten von der Kommission errechneten BIP-Deflators für die EU in Euro in Preise von 2004 umgerechnet. Wird der Höchstbetrag von 10,5 Mrd. EUR überschritten, so wird der Beitrag des Vereinigten Königreiches entsprechend gekürzt.

Im Falle weiterer Beitritte vor dem Jahr 2013 wird der Schwellenwert von 10,5 Mrd. EUR entsprechend erhöht.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)