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§ 12 Zahnärztliche Fachassistenz-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2010

Behandlungsassistenz

§ 12

(1) Die Prüfung hat mündlich vor der gesamten Prüfungskommission zu erfolgen und sich auf folgende Gebiete zu erstrecken:

  1. 1. Instrumente, Geräte und Materialien,
  2. 2. zahnärztliche Behandlungen (konservierend, zahnärztlich chirurgisch, kieferorthopädisch),
  3. 3. Prophylaxe und Parodontologie,
  4. 4. Röntgen und Strahlenschutz,
  5. 5. Arzneimittel, Diagnose- und Therapiegeräte.

(2) Die Themenstellung hat unter Bedachtnahme auf das Leistungsangebot des Lehrbetriebs dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen zu führen.

(3) Die Prüfung soll für jeden Prüfling 15 Minuten dauern. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2017

Gesetzesnummer

20006342

Dokumentnummer

NOR40107128

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