Schlussbestimmungen
§ 11
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2009 in Kraft.
(2) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Keramiker, BGBl. Nr. 299/1972, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, für den Lehrberuf Porzellanformer, BGBl. Nr. 161/1984 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, und für den Lehrberuf Kerammodelleur, BGBl. Nr. 161/1984, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, treten unbeschadet Abs. 4 mit Ablauf des 30. Juni 2009 außer Kraft.
(3) Die Prüfungsordnungen für den Lehrberuf Keramiker, BGBl. Nr. 208/1976, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 162/1984, für den Lehrberuf Porzellanformer, BGBl. Nr. 164/1984, und für den Lehrberuf Kerammodelleur, BGBl. Nr. 163/1984, treten unbeschadet Abs. 4 mit Ablauf des 30. Juni 2009 außer Kraft.
(4) Lehrlinge, die am 30. Juni 2009 im Lehrberuf Keramiker, Porzellanformer oder Kerammodelleur ausgebildet werden, können gemäß den in Abs. 2 angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß den in Abs. 3 angeführten Prüfungsordnungen antreten.
(5) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Keramiker, Porzellanformer oder Kerammodelleur gemäß den in Abs. 2 angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Keramiker/in gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen.
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