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§ 10 Transportbetontechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2009

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 10

(1) Die Prüfarbeit basiert auf der Erledigung eines betrieblichen Arbeitsauftrages.

(2) Der Arbeitsauftrag hat Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Herstellen einer Betonmischung nach Rezeptur,
  2. 2. Ausführen einzelner Produktionsschritte der Transportbetonherstellung (inklusive Aufbereitung von Rohstoffen, Einstellen oder Inbetriebnehmen von Anlageteilen, Disponieren von Betonausgangsstoffen),
  3. 3. Durchführen von qualitätssichernden Untersuchungen an Roh-, Zwischen- oder Endprodukten.

Teil des Arbeitsauftrages sind jedenfalls Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, allfällig erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und zur Qualitätskontrolle. Die einzelnen Schritte bei der Erledigung des Arbeitsauftrages sind zu dokumentieren.

(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sechs Stunden durchgeführt werden kann.

(4) Die Prüfarbeit ist nach sieben Stunden zu beenden.

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