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§ 1 Transportbetontechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.12.2013

Lehrberuf Transportbetontechnik

§ 1

(1) Der Lehrberuf Transportbetontechnik ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2) Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein. Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Transportbetontechniker, Transportbetontechnikerin) zu bezeichnen.

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