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§ 8 Foto- und Multimediakaufmann/-frau-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2009

Fachgespräch

§ 8

(1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hierbei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen. Im Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er kunden- und serviceorientiert Aufgaben, Probleme und deren Lösungen darstellen, die für einen Auftrag relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen und die Vorgehensweise bei der Ausführung dieses Auftrags begründen kann. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Verkaufs- oder Beratungsgespräches mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen durchzuführen.

(3) Im Rahmen des Fachgesprächs sind folgende Themenbereiche integriert zu überprüfen:

  1. 1. Qualitäts- und verwendungsbezogene Kenntnisse über die Waren des Fachbereiches,
  2. 2. warengruppenspezifische Besonderheiten von Waren des Fachbereiches,
  3. 3. Kundenberatung und -information,
  4. 4. Verkaufsabwicklung,
  5. 5. Anbahnung von Zusatzverkäufen,
  6. 6. Behandlung von Reklamationen.

(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling 15 Minuten dauern. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

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