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§ 12 B-UHG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.6.2009

Parteistellung

§ 12.

In den Verfahren gemäß § 6 und § 7 Abs. 2 haben ‑ neben dem Betreiber ‑ Parteistellung:

  1. 1. Personen und Organisationen, die eine Umweltbeschwerde gemäß § 11 Abs. 1 eingebracht haben,
  2. 2. jene in § 11 Abs. 1 genannten Personen und Organisationen, die innerhalb von zwei Wochen nach Veröffentlichung gemäß § 7 Abs. 3 schriftlich erklärt haben, dass sie am Verfahren als Partei teilnehmen wollen.

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20006304

Dokumentnummer

NOR40105873

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