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Artikel 1 Entwicklungszusammenarbeit (Moldau)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2009

Artikel 1

Artikel 1 Vertragsumfang

Dieser Vertrag stellt die allgemeinen Bedingungen für Entwicklungszusammenarbeit zwischen Österreich und Moldau dar, die auf der Basis eines Zuschusses finanziert wird und als offizielle Entwicklungshilfe zu betrachten ist.

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