Artikel 1
Die Anerkennung der Anhänger von Jehovas Zeugen als Religionsgesellschaft unter der Bezeichnung „Jehovas Zeugen in Österreich“ wird hiermit ausgesprochen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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Die Anerkennung der Anhänger von Jehovas Zeugen als Religionsgesellschaft unter der Bezeichnung „Jehovas Zeugen in Österreich“ wird hiermit ausgesprochen.
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