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Art. 1 § 4 BSpV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2009

Begriffsbestimmungen

§ 4.

In dieser Verordnung verwendete Begriffe haben folgende Bedeutung:

  1. 1. Maximale Schwinggeschwindigkeit (vi): der größte durch geeignete Messgeräte (§ 9 Abs. 2) gemessene Wert einer der drei Einzelkomponenten x (horizontal), y (transversal) und z (vertikal).
  2. 2. Anhaltswert für die maximale Schwinggeschwindigkeit: ein unter Einbeziehung der begleitenden Frequenz festgelegter Wert, bei dessen Einhaltung ein Schaden an Gebäuden nicht zu erwarten ist.

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2023

Gesetzesnummer

20006223

Dokumentnummer

NOR40104436

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