Bekanntmachung
§ 7.
Die Durchführung einer Versteigerung, der Mindestangebotspreis, die Gesamtmenge der zu versteigernden Emissionszertifikate sowie weitere relevante Informationen sind mindestens zwei Wochen vor dem Termin der jeweiligen Versteigerung in geeigneter Weise, jedenfalls auf der Homepage des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, bekannt zu machen.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Gesetzesnummer
20006176
Dokumentnummer
NOR40104006
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