zum Bezugszeitraum vgl. § 7 Abs. 5
Funktionen der Bildungsstandards
§ 3.
(1) Bildungsstandards sollen Aufschlüsse über den Erfolg des Unterrichts und über Entwicklungspotentiale des österreichischen Schulwesens liefern. Darüber hinaus sollen sie
- 1. eine nachhaltige Ergebnisorientierung in der Planung und Durchführung von Unterricht bewirken,
- 2. durch konkrete Vergleichsmaßstäbe die bestmögliche Diagnostik als Grundlage für individuelle Förderung sicher stellen und
- 3. wesentlich zur Qualitätsentwicklung in der Schule beitragen.
(2) Zum Zweck der nachhaltigen Ergebnisorientierung in der Planung und Durchführung von Unterricht haben die Lehrpersonen den systematischen Aufbau der zu vermittelnden Kompetenzen und die auf diese bezogenen Bildungsstandards bei der Planung und Gestaltung ihrer Unterrichtsarbeit zu berücksichtigen (Orientierungsfunktion gemäß Abs. 1 Z 1).
(3) Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler sind in allen Schulstufen unter Zugrundelegung der Bildungsstandards für die 4. bzw. für die 8. Schulstufe besonders zu beobachten und zu analysieren. Auf der Basis des Vergleiches von zu erlangenden und individuell erworbenen Kompetenzen ist eine bestmögliche individuelle Förderung der Schülerinnen und Schüler sicherzustellen (Förderungsfunktion gemäß Abs. 1 Z 2). Eine gemeinsame Reflexion der Ergebnisse der Kompetenzerhebungen im Rahmen gemäß Schulunterrichtsgesetz bestehender Gesprächsformate unter Einbindung der Schülerinnen und Schüler sowie Erziehungsberechtigten ist vorzusehen.
(4) Die basierend auf den Ergebnissen der Kompetenzerhebungen gesetzten Maßnahmen der Qualitätsentwicklung sind zu dokumentieren und periodisch zu evaluieren (Evaluationsfunktion gemäß Abs. 1 Z 3).
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2023
Gesetzesnummer
20006166
Dokumentnummer
NOR40255556
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